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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen  Druck AGB

 

der Firma NEOMED Medizin Vertrieb + Logistik GmbH

I. Rechtsverbindlichkeit der AGB

1. Für alle Lieferungen und Leistungen der NEOMED GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen und das sie ergänzende Gesetzesrecht. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, dass die NEOMED GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der NEOMED GmbH und dem Besteller.

3. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.

4. Spätestens mit dem Zugang der Bestellung bei der NEOMED GmbH, auf jeden Fall mit der Annahme der Lieferungen oder Leistungen der NEOMED GmbH gelten die AGB der NEOMED GmbH als angenommen.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, freibleibend. Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten als angenommen mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware innerhalb angemessener Frist.

2. Für Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen der NEOMED GmbH ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Mündliche Abreden, die vor Vertragsschluss getroffen wurden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Sämtliche Angaben in Handbüchern, Katalogen, Prospekten, Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften sowie in Produktspezifikationen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung weder als Garantie noch als Beschaffenheitsangabe im Sinne von § 434 BGB. Die Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch die Erstellung entsprechender Zertifikate. Die Voraussetzung und der Umfang der Ansprüche des Bestellers aus der Garantie richten sich ausschließlich nach dem Garantievertrag. Die Ansprüche des Bestellers aus einer Garantie treten neben die Ansprüche, die der Besteller nach diesen AGB oder nach dem Gesetz hat.

4. Die zu dem Angebot der NEOMED GmbH gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über die Produkte und Leistungen der NEOMED GmbH sind nur annähernd. Die NEOMED GmbH behält sich Abweichungen im Hinblick auf die ständige Fortentwicklung und Verbesserung der Produkte der NEOMED GmbH vor. An Unterlagen wie Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Kostenvoranschlägen, die die NEOMED GmbH dem Besteller übermittelt, behält sie sich alle Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der NEOMED GmbH.

III. Ausführungsvorschriften des Bestellers

Gibt der Besteller der NEOMED GmbH die Konstruktions- oder Zusammensetzungsmerkmale des Liefergegenstandes in einer Weise, die von der  Fertigung der NEOMED GmbH abweicht, so trägt er die Verantwortung dafür, daß hierdurch Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er ist verpflichtet, die NEOMED GmbH  von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

IV. Versand, Gefahrüberwachung, Abnahme

1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist Leistungs- und Erfüllungsort der Geschäftssitz der  NEOMED GmbH.

2. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die NEOMED GmbH noch andere Leistungen, z.B. Versendung, Anfuhr, Aufstellung etc., übernommen hat oder wenn die NEOMED GmbH es übernommen hat, die Versandkosten zu tragen.

3. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

4. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers kann die Ware von der NEOMED GmbH gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken versichert werden.

5. Bei Ersatzteillieferung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Abholung bzw. (bei Versand) mit Verlassen des Lagers der NEOMED GmbH auf den Kunden über, auch wenn der Versand mit anderen Fahrzeugen erfolgt.

V. Lieferung und Verzug

1. Die Lieferzeiten (Lieferfristen- und Termine) sind nur unverbindliche Zirka-Angaben, es sei denn, die NEOMED GmbH hat sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

2. Die Lieferzeit (Lieferfrist- oder Liefertermin) beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Zahlungsvoraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn die NEOMED GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Lieferung das Werk verlassen hat oder die NEOMED GmbH dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt bzw. wenn eine Abnahme der Ware vereinbart ist, wenn der Besteller die Ware abgenommen hat.

4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn die NEOMED GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Anordnung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit von Waren und sonstige unverschuldete und unvorhersehbare Umstände) an der Einhaltung der Lieferzeit gehindert ist. Die NEOMED GmbH wird den Besteller über den Eintritt solcher Umstände informieren.

5. Führen Umstände, die auf unvorhergesehenen und vom Lieferanten nicht verschuldeten Ereignissen beruhen, dazu, dass die Leistung nach Abschluss des Vertrages voraussichtlich dauerhaft unmöglich wird, so ist die NEOMED GmbH berechtigt, nach vier Monaten, gerechnet ab Eintritt des Hindernisses, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Kommt die NEOMED GmbH in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Alle weitergehenden Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, einschließlich eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der NEOMED GmbH in Bezug auf die Verzögerung der Lieferung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder der Besteller Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend macht.

7. Im Falle eines Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt allerdings nur, wenn der Besteller der NEOMED GmbH zuvor eine Frist von mindestens sechs Wochen zur Nachlieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für die Nichteinhaltung der Lieferfrist allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn sich die Lieferung aufgrund von Umständen verzögert, die die NEOMED GmbH nicht zu vertreten hat und sich der Besteller zu dieser Zeit im Verzug der Annahme befindet. Auf Verlangen der NEOMED GmbH hat der Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären, ob er wegen einer Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

8. Die NEOMED GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern Einzelartikel aus dem Gesamtauftrag nicht lieferbar sind und die Teillieferung sinnvoll ist. Teillieferungen sind gesondert zu bezahlen. Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Teillieferung in Verzug, kann die NEOMED GmbH die weitere Erfüllung des Vertrages bis zur Zahlung der Teillieferung aussetzen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die NEOMED GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Besteller den Kaufpreis, sämtliche im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten (z.B. aus Reparaturen, der Lieferung von Ersatzteilen oder Zubehör) sowie alle zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der NEOMED GmbH und dem Besteller beglichen hat sowie bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die die NEOMED GmbH im Interesse des Bestellers eingegangen ist. Besteht zwischen der NEOMED GmbH und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen der NEOMED GmbH aus der Geschäftsverbindung. Maßgeblich ist der jeweils anerkannte Saldo.

2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist die Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder jede andere Beeinträchtigung der Vorbehaltsware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der NEOMED GmbH zulässig. Der Besteller hat der NEOMED GmbH Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Wege der Pfändung, Ausübung eines Werkunternehmerpfandrechts oder Beschlagnahme, umgehend schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalts hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der NEOMED GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller der NEOMED GmbH für den daraus entstandenen Schaden.

3. Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die NEOMED GmbH berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern die NEOMED GmbH dies nicht ausdrücklich und schriftlich erklärt.

4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Risiken zu versichern, gegen die die Vorbehaltsware nach ihrer Art üblicherweise versichert wird. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, ist die NEOMED GmbH berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Bestellers abzuschließen.

5. Der Eigentumsvorbehalt wird wie folgt erweitert und verlängert:

a)       Die Verarbeitung und Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für die NEOMED GmbH vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht der NEOMED GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirkt die NEOMED GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Die durch die Verarbeitung entstehende Sache dient im Übrigen der gleichen Sicherung der NEOMED GmbH wie die Vorbehaltsware.

b)       Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder verbunden, so wird die NEOMED GmbH im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zum Wert der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Verbindung Miteigentümer der neuen Sache. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so einigen sich die NEOMED GmbH und der Besteller hiermit vorab darüber, dass der  Besteller der NEOMED GmbH das Mieteigentum an der Sache in dem in Satz 1 genannten Umfang überträgt.

c)       Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu den üblichen Geschäftsbedingungen weiter veräußern. Die  NEOMED GmbH kann diese Ermächtigung widerrufen, sofern sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet.

6. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Weiterverarbeitung sowie der Verbindung und Vermischung an die NEOMED GmbH ab. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Er ist jedoch verpflichtet, den eingezogenen Erlös in der Höhe an die NEOMED GmbH abzuführen, in der diese fällige Forderungen gem. Ziffer 1 gegen den Besteller hat. Die NEOMED GmbH ist berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen herauszugeben und die zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen.

7. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten der NEOMED GmbH (Vorbehaltsware, Miteigentum, Sicherungsabtretung) die Forderungen der NEOMED GmbH gem. Ziffer 1 nicht nur vorübergehend um mehr als 20%, so ist die NEOMED GmbH auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit Sicherheiten frei zu geben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der NEOMED GmbH.

VII. Gewährleistung

1. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und der NEOMED GmbH Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind der NEOMED GmbH innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Empfang der Ware anzuzeigen. Versäumt es der Besteller, einen Mangel innerhalb dieser Frist anzuzeigen, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Haben die NEOMED GmbH und der Besteller eine Abnahme der Ware vereinbart, bleibt die Regelung in § 640 Abs. 2 BGB unberührt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind der NEOMED GmbH unverzüglich nach ihrer Endeckung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

2. Die NEOMED GmbH steht nicht für ihre öffentlichen Äußerungen sowie für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder seiner Gehilfen ein, die sich auf Eigenschaften der gelieferten Ware beziehen, wenn und soweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass diese Äußerungen seine Entscheidung zum Abschluss des Vertrages beeinflusst haben, wenn die NEOMED GmbH die Äußerungen nicht kannte und nicht kennen musste oder die Äußerungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits berichtigt waren.

3. Die NEOMED GmbH haftet nicht für unerhebliche Mängel. Unerheblich sind solche Mängel, die die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware oder, für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, für den Fall dass eine solche nicht vereinbart worden ist, die gewöhnliche Verwendung der Ware nur unerheblich beeinträchtigen und der Mangel in Kürze von selbst verschwindet oder vom Besteller selbst mit nur unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

4. Ist die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, so ist die NEOMED GmbH abweichend von § 439 Abs. 1 BGB berechtigt, nach ihrer Wahl neu zu liefern (Ersatzlieferung) oder den Mangel zu beseitigen (Mangelbeseitigung). Soweit dies zur Abwendung einer Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden dringend notwendig ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der NEOMED GmbH den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Besteller die NEOMED GmbH unverzüglich von dem Mangel und der durch den Mangel verursachten Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. der Gefahr der Entstehung eines unverhältnismäßig großen Schadens informiert hat und die NEOMED GmbH den Mangel nicht unverzüglich beseitigt hat. Die Kostentragungspflicht der NEOMED GmbH beschränkt sich auf den Betrag, den sie selbst hätte aufwenden müssen, um den Mangel zu beseitigen.

5. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt die NEOMED GmbH grundsätzlich alle hierzu erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt jedoch nicht, soweit sich Aufwendungen zur Mängelbeseitigung dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als die vereinbarte Lieferanschrift des Bestellers gebracht wurde, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn die Mängelrüge des Bestellers zu Unrecht erfolgte. In diesem Fall ist die NEOMED GmbH berechtigt, die ihr im Rahmen der Überprüfung der Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

6. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung mehrfach fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

7. Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn:

a)       der Besteller einen Mangel nicht gem. Ziffer VII 1 innerhalb der Zehntagesfrist bzw. unverzüglich angezeigt hat,

b)       die NEOMED GmbH eine nicht vertretbare bewegliche Sache für den Besteller herstellt und der Mangel der gelieferten Ware auf den vom Besteller gelieferten Stoff oder auf eine vom Besteller erteilte fehlerhafte Anweisung zurückzuführen ist,

c)       die Ware unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist,

d)       die Ware vom Besteller oder Dritten fehlerhaft montiert oder unsachgemäß verwendet worden ist, fehlerhaft in Betrieb gesetzt worden ist oder die Ware ohne vorherige Zustimmung der NEOMED GmbH verändert oder instandgesetzt worden ist; im Falle einer fehlerhaften Montage gilt dies jedoch nicht, wenn die vom Lieferanten gestellte Montageanleitung fehlerhaft war,

e)       der Besteller ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe verwendet hat,

f)        die gelieferte Ware chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen ausgesetzt worden ist.

Der Besteller hat nachzuweisen, dass ein Mangel nicht durch einen der unter b) bis f) genannten Umstände verursacht worden ist. § 442 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.

8. Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Ware. Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind allerdings dann ausgeschlossen, wenn die für Ansprüche der NEOMED GmbH gegen ihren Vorlieferanten geltende Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Die Gewährleistungsfrist für Verschleißteile beschränkt sich auf die gewöhnliche Lebensdauer der Teile. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die NEOMED GmbH gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

VIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die NEOMED GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von V. Ziff. 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der NEOMED GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angepasst.

IX. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller hiernach Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. VII/8. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

X. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich in EURO ab Werk Gutach-Bleibach ausschließlich Transport, Verpackung, Versicherung und Mehrwertsteuer.

2. Die Preise sind den bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten zu entnehmen.

3. Etwa anfallende Verpackungs-, Verlade-, Inbetriebnahme- oder sonstige Kosten werden - ebenso wie die Mehrwertsteuer - gesondert berechnet und in Rechnung gestellt.

4. Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt in bar zu leisten. Wechsel und Schecks nimmt die NEOMED GmbH nur nach vorheriger Vereinbarung und unter dem Vorbehalt der Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind der NEOMED GmbH sofort zu vergüten. Leistungen auf einem von der NEOMED GmbH ausgestellten und vom Besteller akzeptierten Wechsel gelten als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und die NEOMED GmbH aus der Wechselhaftung befreit ist.

5. Ab Überschreitung des Fälligkeitstermins stehen der NEOMED GmbH ohne vorherige Mahnung Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zzgl. etwaiger Provisionen und Kosten ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu, es sei denn, der NEOMED GmbH entsteht im Einzelfall ein wesentlich geringerer Schaden. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit einer Rate in Verzug, so wird der gesamte Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig.

6. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht termingerecht ab, so werden die vereinbarten Zahlungen unbeschadet der Abnahmeverzögerung sofort fällig. Bei Zahlungsverzug steht der NEOMED GmbH in jedem Fall das Recht zu, eine Nachfrist von zehn Tagen zu setzen, nach deren Ablauf die NEOMED GmbH nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen kann. Im letzteren Fall ist die NEOMED GmbH  berechtigt, nach ihrer Wahl entweder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder ohne Nachweis 10% des Gesamtpreises als Schadensersatz zu verlangen, sofern nicht der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich geringer ist.

7. Entstehen nach Vertragsabschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers oder werden diese der NEOMED GmbH erst dann bekannt, so ist die NEOMED GmbH berechtigt, Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen und, wenn der Besteller diesem Verlangen nicht nachkommt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

8. Zum Zweck der Kreditprüfung wird uns die BÜRGEL Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500166, 22701 Hamburg, die in ihrer Datenbank zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten, einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interresse glaubhaft dargelegt haben.

 

XI. Reparaturen

1. Die NEOMED GmbH erstellt nach Erteilung eines Reparaturauftrages zunächst einen Kostenvoranschlag. Sie ist zur Durchführung der Reparatur erst dann verpflichtet, wenn der Besteller schriftlich die Zustimmung zur Durchführung der Reparatur entsprechend dem Kostenvoranschlag erklärt.

2. Wenn sich für die NEOMED GmbH bei Durchführung der Reparatur herausstellt, dass die angesetzten Kosten nicht ausreichen, ist sie befugt, die Reparatur weiterzuführen, wenn dadurch die veranschlagten Kosten nicht um mehr als 30% überschritten werden. Ist eine Überschreitung absehbar, hat die NEOMED GmbH dem Besteller einen ergänzenden Kostenvoranschlag hinsichtlich der insgesamt anfallenden Mehrkosten vorzulegen.

 

XII. Schlussbestimmungen

1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich nach dem Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch, wenn der Besteller Ausländer ist und seinen Sitz im Ausland hat.

2. Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen gelten in jedem Fall die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches für Handelsgeschäfte unter Kaufleuten und subsidiär die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.

3. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess, ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Waldkirch im Breisgau. Die NEOMED GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.



Sofern es sich beim Besteller nicht um einen Geschäftskunden (Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Gewerbetreibende und Freiberufler) handelt ist dieser als Endverbraucher anzusehen. In diesem Fall gilt das Widerrufsrecht, Informationen hierzu finden Sie unter dem folgenden Link  Widerruf.
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