Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Druck AGB
der
Firma NEOMED Medizin Vertrieb + Logistik GmbH
I. Rechtsverbindlichkeit der AGB
1.
Für alle Lieferungen und Leistungen der NEOMED GmbH gelten
ausschließlich die nachstehenden Bedingungen und das sie ergänzende
Gesetzesrecht. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen
abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht
anerkannt, es sei denn, dass die NEOMED GmbH ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat.
2.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte
zwischen der NEOMED GmbH und dem
Besteller.
3.
Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1
BGB.
4.
Spätestens mit dem Zugang der Bestellung bei der NEOMED GmbH, auf
jeden Fall mit der Annahme der Lieferungen oder Leistungen der
NEOMED GmbH gelten die AGB der NEOMED GmbH als
angenommen.
II. Angebot und Vertragsschluss
1.
Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind, freibleibend. Mündliche oder schriftliche
Bestellungen gelten als angenommen mit Erteilung der schriftlichen
Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware innerhalb
angemessener Frist.
2.
Für Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen der NEOMED GmbH
ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Mündliche
Abreden, die vor Vertragsschluss getroffen wurden, bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
3.
Sämtliche Angaben in Handbüchern, Katalogen, Prospekten,
Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften sowie in
Produktspezifikationen gelten ohne gesonderte schriftliche
Vereinbarung weder als Garantie noch als Beschaffenheitsangabe im
Sinne von § 434 BGB. Die Übernahme einer Garantie erfolgt
ausschließlich durch die Erstellung entsprechender Zertifikate. Die
Voraussetzung und der Umfang der Ansprüche des Bestellers aus der
Garantie richten sich ausschließlich nach dem Garantievertrag. Die
Ansprüche des Bestellers aus einer Garantie treten neben die
Ansprüche, die der Besteller nach diesen AGB oder nach dem Gesetz
hat.
4.
Die zu dem Angebot der NEOMED GmbH gehörenden
Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben,
Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige
Informationen über die Produkte und Leistungen der NEOMED GmbH sind
nur annähernd. Die NEOMED GmbH behält sich Abweichungen im Hinblick
auf die ständige Fortentwicklung und Verbesserung der Produkte der
NEOMED GmbH vor. An Unterlagen wie Abbildungen, Gewichts- und
Maßangaben sowie Kostenvoranschlägen, die die NEOMED GmbH dem
Besteller übermittelt, behält sie sich alle Eigentums- und
Urheberrechte uneingeschränkt vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der
NEOMED GmbH.
III. Ausführungsvorschriften des
Bestellers
Gibt der Besteller der NEOMED GmbH die Konstruktions-
oder Zusammensetzungsmerkmale des Liefergegenstandes in einer Weise,
die von der Fertigung
der NEOMED GmbH abweicht, so trägt er die Verantwortung dafür, daß
hierdurch Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er ist verpflichtet,
die NEOMED GmbH von
etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
IV. Versand, Gefahrüberwachung,
Abnahme
1.
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist
Leistungs- und Erfüllungsort der Geschäftssitz der NEOMED
GmbH.
2.
Die
Gefahr geht mit der Bereitstellung der Lieferteile auf den Besteller
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die
NEOMED GmbH noch andere Leistungen, z.B. Versendung, Anfuhr,
Aufstellung etc., übernommen hat oder wenn die NEOMED GmbH es
übernommen hat, die Versandkosten zu tragen.
3.
Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Besteller
zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4.
Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers kann die Ware von der
NEOMED GmbH gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken versichert werden.
5.
Bei Ersatzteillieferung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur
Abholung bzw. (bei Versand) mit Verlassen des Lagers der NEOMED GmbH
auf den Kunden über, auch wenn der Versand mit anderen Fahrzeugen
erfolgt.
V. Lieferung und
Verzug
1.
Die Lieferzeiten (Lieferfristen- und Termine) sind nur
unverbindliche Zirka-Angaben, es sei denn, die NEOMED GmbH hat sie
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.
Die Lieferzeit (Lieferfrist- oder Liefertermin) beginnt mit dem
Datum der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung von verbindlichen
Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
Werden diese Zahlungsvoraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn die
NEOMED GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
3.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Lieferung das Werk
verlassen hat oder die NEOMED GmbH dem Besteller die
Versandbereitschaft mitgeteilt bzw. wenn eine Abnahme der Ware
vereinbart ist, wenn der Besteller die Ware abgenommen hat.
4.
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn die NEOMED GmbH
durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (insbesondere höhere
Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Anordnung,
Materialausfall, Nichtverfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit von
Waren und sonstige unverschuldete und unvorhersehbare Umstände) an
der Einhaltung der Lieferzeit gehindert ist. Die NEOMED GmbH wird
den Besteller über den Eintritt solcher Umstände informieren.
5.
Führen Umstände, die auf unvorhergesehenen und vom Lieferanten nicht
verschuldeten Ereignissen beruhen, dazu, dass die Leistung nach
Abschluss des Vertrages voraussichtlich dauerhaft unmöglich wird, so
ist die NEOMED GmbH berechtigt, nach vier Monaten, gerechnet ab
Eintritt des Hindernisses, vom Vertrag zurückzutreten.
6.
Kommt die NEOMED GmbH in Verzug, kann der Besteller – sofern er
glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine
Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede vollendete
Woche des Verzugs 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises
für den Teil der Lieferung, der infolge des Verzuges nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Alle
weitergehenden Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen
Verzögerung der Lieferung, einschließlich eines
Schadensersatzanspruchs statt der Leistung, sind in allen Fällen
verzögerter Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der
NEOMED GmbH in Bezug auf die Verzögerung der Lieferung Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder der Besteller
Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit geltend
macht.
7.
Im Falle eines Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, nach den
gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt
allerdings
nur,
wenn der Besteller der NEOMED GmbH zuvor eine Frist von mindestens
sechs Wochen zur Nachlieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos
verstrichen ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
Besteller für die Nichteinhaltung der Lieferfrist allein oder weit
überwiegend verantwortlich ist, oder wenn sich die
Lieferung
aufgrund von Umständen verzögert, die die NEOMED GmbH nicht zu
vertreten hat und sich der Besteller zu dieser Zeit im Verzug der
Annahme befindet. Auf Verlangen der NEOMED GmbH hat der Besteller
innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären, ob er wegen einer
Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der
Lieferung besteht.
8. Die NEOMED GmbH ist zu Teillieferungen
berechtigt, sofern Einzelartikel aus dem Gesamtauftrag nicht
lieferbar sind und die Teillieferung sinnvoll ist. Teillieferungen
sind gesondert zu bezahlen. Kommt der Besteller mit der Zahlung
einer Teillieferung in Verzug, kann die NEOMED GmbH die weitere
Erfüllung des Vertrages bis zur Zahlung der Teillieferung
aussetzen.
VI.
Eigentumsvorbehalt
1.
Die NEOMED GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware
vor, bis der Besteller den Kaufpreis, sämtliche im Zusammenhang mit
dem Kaufvertrag entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten
(z.B. aus Reparaturen, der Lieferung von Ersatzteilen oder Zubehör)
sowie alle
zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bestehenden Forderungen aus
der Geschäftsverbindung zwischen der NEOMED GmbH und dem Besteller
beglichen hat sowie bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten, die die NEOMED GmbH im Interesse des
Bestellers eingegangen ist. Besteht zwischen der NEOMED GmbH und dem
Besteller ein Kontokorrentverhältnis, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt erst mit der vollständigen Bezahlung aller
Forderungen der NEOMED GmbH aus der Geschäftsverbindung. Maßgeblich
ist der jeweils anerkannte Saldo.
2.
Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu
verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs-
und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Solange der
Eigentumsvorbehalt besteht, ist die Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder jede andere Beeinträchtigung
der Vorbehaltsware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der
NEOMED GmbH zulässig. Der Besteller hat der NEOMED GmbH Zugriffe
Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Wege der Pfändung,
Ausübung eines Werkunternehmerpfandrechts oder Beschlagnahme,
umgehend schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Bestehen
des Eigentumsvorbehalts hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, der NEOMED GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer erfolgreichen Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller der NEOMED GmbH für den daraus
entstandenen Schaden.
3.
Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die NEOMED GmbH berechtigt, die
gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, sofern die NEOMED GmbH dies nicht
ausdrücklich und schriftlich erklärt.
4.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten
zum Neuwert gegen Risiken zu versichern, gegen die die
Vorbehaltsware nach ihrer Art üblicherweise versichert wird. Kommt
der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, ist die NEOMED GmbH
berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Bestellers
abzuschließen.
5.
Der Eigentumsvorbehalt wird wie folgt erweitert und verlängert:
a)
Die
Verarbeitung und Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller
wird stets für die NEOMED GmbH vorgenommen. Wird die Ware mit
anderen, nicht der NEOMED GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwirkt die NEOMED GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zzgl.
Umsatzsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur
Zeit der Verarbeitung. Die durch die Verarbeitung entstehende Sache
dient im Übrigen der gleichen Sicherung der NEOMED GmbH wie die
Vorbehaltsware.
b)
Wird
die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Sachen
untrennbar vermischt oder verbunden, so wird die NEOMED GmbH im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag zzgl.
Umsatzsteuer) zum Wert der anderen vermischten oder verbundenen
Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Verbindung
Miteigentümer der neuen Sache. Erfolgt die Verbindung in der Weise,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so
einigen sich die NEOMED GmbH und der Besteller hiermit vorab
darüber, dass der
Besteller der NEOMED GmbH das Mieteigentum an der Sache in
dem in Satz 1 genannten Umfang überträgt.
c)
Der
Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
zu den üblichen Geschäftsbedingungen weiter veräußern. Die NEOMED GmbH kann diese
Ermächtigung widerrufen, sofern sich der Besteller in Zahlungsverzug
befindet.
6.
Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung, der Weiterverarbeitung sowie der Verbindung und
Vermischung an die NEOMED GmbH ab. Der Besteller ist berechtigt, die
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Er ist jedoch
verpflichtet, den eingezogenen Erlös in der Höhe an die NEOMED GmbH
abzuführen, in der diese fällige Forderungen gem. Ziffer 1 gegen den
Besteller hat. Die NEOMED GmbH ist berechtigt, die
Einzugsermächtigung zu widerrufen, sobald der Besteller in
Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet,
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben,
alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen
herauszugeben und die zur Einziehung notwendigen Informationen zu
erteilen.
7.
Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten der
NEOMED GmbH (Vorbehaltsware, Miteigentum, Sicherungsabtretung) die
Forderungen der NEOMED GmbH gem. Ziffer 1 nicht nur vorübergehend um
mehr als 20%, so ist die NEOMED GmbH auf Verlangen des Bestellers
verpflichtet, insoweit Sicherheiten frei zu geben. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt der NEOMED
GmbH.
VII.
Gewährleistung
1.
Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu
untersuchen und der NEOMED GmbH Mängel unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind der NEOMED GmbH innerhalb
einer Frist von zehn Tagen nach Empfang der Ware anzuzeigen.
Versäumt es der Besteller, einen Mangel innerhalb dieser Frist
anzuzeigen, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Haben die NEOMED
GmbH und der Besteller eine Abnahme der Ware vereinbart, bleibt die
Regelung in § 640 Abs. 2 BGB unberührt. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten,
sind der NEOMED GmbH unverzüglich nach ihrer Endeckung schriftlich
anzuzeigen; anderenfalls gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung
dieser Mängel als genehmigt.
2.
Die NEOMED GmbH steht nicht für ihre öffentlichen Äußerungen sowie
für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder seiner Gehilfen ein,
die sich auf Eigenschaften der gelieferten Ware beziehen, wenn und
soweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass diese Äußerungen
seine Entscheidung zum Abschluss des Vertrages beeinflusst haben,
wenn die NEOMED GmbH die Äußerungen nicht kannte und nicht kennen
musste oder die Äußerungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
bereits berichtigt waren.
3.
Die NEOMED GmbH haftet nicht für unerhebliche Mängel. Unerheblich
sind solche Mängel, die die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit
der Ware oder, für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht
getroffen wurde, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
oder, für den Fall dass eine solche nicht vereinbart worden ist, die
gewöhnliche Verwendung der Ware nur unerheblich beeinträchtigen und
der Mangel in Kürze von selbst verschwindet oder vom Besteller
selbst mit nur unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann. Eine
Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des
Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der
Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen
kann.
4.
Ist die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
mangelhaft, so ist die NEOMED GmbH abweichend von § 439 Abs. 1 BGB
berechtigt, nach ihrer Wahl neu zu liefern (Ersatzlieferung) oder
den Mangel zu beseitigen (Mangelbeseitigung). Soweit dies zur
Abwendung einer Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden dringend notwendig ist, hat der
Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und von der NEOMED GmbH den Ersatz der notwendigen Kosten
zu verlangen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Besteller die NEOMED
GmbH unverzüglich von dem Mangel und der durch den Mangel
verursachten Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. der Gefahr der
Entstehung eines unverhältnismäßig großen Schadens informiert hat
und die NEOMED GmbH den Mangel nicht unverzüglich beseitigt hat. Die
Kostentragungspflicht der NEOMED GmbH beschränkt sich auf den
Betrag, den sie selbst
hätte
aufwenden müssen, um den Mangel zu beseitigen.
5.
Im Falle der Mangelbeseitigung trägt die NEOMED GmbH grundsätzlich
alle hierzu erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt jedoch nicht,
soweit sich Aufwendungen zur
Mängelbeseitigung
dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als
die vereinbarte Lieferanschrift des Bestellers gebracht wurde, es
sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
Der Besteller hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn die
Mängelrüge des Bestellers zu Unrecht erfolgte. In diesem Fall ist
die NEOMED GmbH berechtigt, die ihr im Rahmen der Überprüfung der
Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu
verlangen.
6.
Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung mehrfach fehl,
kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises
verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten.
7.
Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen,
wenn:
a)
der
Besteller einen Mangel nicht gem. Ziffer VII 1 innerhalb der
Zehntagesfrist bzw. unverzüglich angezeigt hat,
b)
die
NEOMED GmbH eine nicht vertretbare bewegliche Sache für den
Besteller herstellt und der Mangel der gelieferten Ware auf den vom
Besteller gelieferten Stoff oder auf eine vom Besteller erteilte
fehlerhafte Anweisung zurückzuführen ist,
c)
die
Ware unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist,
d)
die
Ware vom Besteller oder Dritten fehlerhaft montiert oder unsachgemäß
verwendet worden ist, fehlerhaft in Betrieb gesetzt worden ist oder
die Ware ohne vorherige Zustimmung der NEOMED GmbH verändert oder
instandgesetzt worden ist; im Falle einer fehlerhaften Montage gilt
dies jedoch nicht, wenn die vom Lieferanten gestellte
Montageanleitung fehlerhaft war,
e)
der
Besteller ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe
verwendet hat,
f)
die
gelieferte Ware chemischen, elektrochemischen oder elektrischen
Einflüssen ausgesetzt worden ist.
Der Besteller hat nachzuweisen, dass ein Mangel nicht
durch einen der unter b) bis f) genannten Umstände verursacht worden
ist. § 442 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.
8.
Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb eines
Jahres ab Lieferung der Ware. Gewährleistungsansprüche des
Bestellers sind allerdings dann ausgeschlossen, wenn die für
Ansprüche der NEOMED GmbH gegen ihren Vorlieferanten geltende
Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Die Gewährleistungsfrist für
Verschleißteile beschränkt sich auf die gewöhnliche Lebensdauer der
Teile. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die NEOMED GmbH gem.
§ 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als
der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen
hat.
VIII. Unmöglichkeit,
Vertragsanpassung
1.
Soweit
die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die NEOMED GmbH die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von V. Ziff. 4 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb der NEOMED GmbH erheblich einwirken,
wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
angepasst.
IX. Sonstige
Schadensersatzansprüche
1.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im
folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen.
2.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
3.
Soweit dem Besteller hiernach Schadensersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist gem. VII/8. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
X. Preise und
Zahlungsbedingungen
1.
Alle Preise verstehen sich in EURO ab Werk Gutach-Bleibach
ausschließlich Transport, Verpackung, Versicherung und
Mehrwertsteuer.
2.
Die Preise sind den bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten zu
entnehmen.
3.
Etwa anfallende Verpackungs-, Verlade-, Inbetriebnahme- oder
sonstige Kosten werden - ebenso wie die Mehrwertsteuer - gesondert
berechnet und in Rechnung gestellt.
4.
Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt in bar zu
leisten. Wechsel und Schecks nimmt die NEOMED GmbH nur nach
vorheriger Vereinbarung und unter dem Vorbehalt der
Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen gehen zu Lasten
des Bestellers und sind der NEOMED GmbH sofort zu vergüten.
Leistungen auf einem von der NEOMED GmbH ausgestellten und vom
Besteller akzeptierten Wechsel gelten als Zahlung, wenn der Wechsel
vom Bezogenen eingelöst ist und die NEOMED GmbH aus der
Wechselhaftung befreit ist.
5.
Ab Überschreitung des Fälligkeitstermins stehen der NEOMED GmbH ohne
vorherige Mahnung Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank zzgl. etwaiger Provisionen und Kosten ab
dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu, es sei denn, der NEOMED GmbH
entsteht im Einzelfall ein wesentlich geringerer Schaden. Ist
Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit einer Rate in
Verzug, so wird der gesamte Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung
fällig.
6.
Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht termingerecht ab, so
werden die vereinbarten Zahlungen unbeschadet der Abnahmeverzögerung
sofort fällig. Bei Zahlungsverzug steht der NEOMED GmbH in jedem
Fall das Recht zu, eine Nachfrist von zehn Tagen zu setzen, nach
deren Ablauf die NEOMED GmbH nach ihrer Wahl vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen kann. Im letzteren
Fall ist die NEOMED GmbH
berechtigt, nach ihrer Wahl entweder den Ersatz des
tatsächlich entstandenen Schadens oder ohne Nachweis 10% des
Gesamtpreises als Schadensersatz zu verlangen, sofern nicht der
tatsächlich entstandene Schaden wesentlich geringer
ist.
7. Entstehen nach Vertragsabschluss Zweifel an
der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers oder
werden diese der NEOMED GmbH erst dann bekannt, so ist die NEOMED
GmbH berechtigt, Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung
zu verlangen und, wenn der Besteller diesem Verlangen nicht
nachkommt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu
verlangen.
8. Zum Zweck der
Kreditprüfung wird uns die BÜRGEL Wirtschaftsinformationen GmbH
& Co. KG, Postfach 500166, 22701 Hamburg, die in ihrer Datenbank
zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten,
einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer
Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser
berechtigtes Interresse glaubhaft dargelegt
haben.
XI. Reparaturen
1.
Die NEOMED GmbH erstellt nach Erteilung eines Reparaturauftrages
zunächst einen Kostenvoranschlag. Sie ist zur Durchführung der
Reparatur erst dann verpflichtet, wenn der Besteller schriftlich die
Zustimmung zur Durchführung der Reparatur entsprechend dem
Kostenvoranschlag erklärt.
2. Wenn sich für die NEOMED GmbH bei Durchführung
der Reparatur herausstellt, dass die angesetzten Kosten nicht
ausreichen, ist sie befugt, die Reparatur weiterzuführen, wenn
dadurch die veranschlagten Kosten nicht um mehr als 30%
überschritten werden. Ist eine Überschreitung absehbar, hat die
NEOMED GmbH dem Besteller einen ergänzenden Kostenvoranschlag
hinsichtlich der insgesamt anfallenden Mehrkosten
vorzulegen.
XII.
Schlussbestimmungen
1.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich nach dem
Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt
auch, wenn der Besteller Ausländer ist und seinen Sitz im Ausland
hat.
2.
Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen gelten in jedem Fall die
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches für Handelsgeschäfte unter
Kaufleuten und subsidiär die Bestimmungen des bürgerlichen
Gesetzbuches.
3.
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie
ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und
Wechselprozess, ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Waldkirch im
Breisgau. Die NEOMED GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller an
jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
4.
Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die
Wirksamkeit der übrigen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg
möglichst gleichkommende Regelung zu
ersetzen.
Sofern es sich beim Besteller nicht
um einen Geschäftskunden (Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Gewerbetreibende
und Freiberufler) handelt ist dieser als Endverbraucher anzusehen.
In diesem Fall gilt das Widerrufsrecht,
Informationen hierzu finden Sie unter dem folgenden
Link Widerruf.